(1) 1Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Es untersteht im Übrigen dem Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar.

 

(2) 1Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muss hauptamtlicher Beamter sein. 2Er muss die für sein Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen. 3Die Kommunalaufsichtsbehörde darf in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

 

(3) 1Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen mit dem Hauptverwaltungsbeamten, dessen Stellvertreter, den Beigeordneten, dem für das Finanzwesen zuständigen Beschäftigten sowie dem Kassenverwalter, dessen Stellvertreter und mit den anderen Beschäftigten der Kommunalkasse nicht bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. 2Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. 3Der Hinderungsgrund der Schwägerschaft entfällt mit der Auflösung der sie begründenden Ehe oder der Aufhebung der sie begründenden eingetragenen Lebenspartnerschaft.

 

(4) 1Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen eine andere Stellung in der Kommune nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. [1] [Bis 30.06.2024: Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Kommune innehaben. ] 2Sie dürfen außerdem Zahlungen durch die Kommune weder anordnen noch ausführen.

 

(5) 1Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes kann einem Beschäftigten[2] [Bis 30.06.2024: Beamten] nur durch Beschluss der Vertretung entzogen werden. 2Die Abberufung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.

[1] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge