(1) 1Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kommune, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Kommune binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. 2Sie kann ferner verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden. 3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

 

(2) Ein Beschluss der Kommune, der nach gesetzlicher Vorschrift der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen ist, darf erst vollzogen werden, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluss nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.

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