(1)[1] 1Ansprüche der Kommune gegen ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung und gegen Hauptverwaltungsbeamte werden von der Vertretung geltend gemacht. 2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Vertretung die Rechtsverfolgung an sich ziehen. 3Die Kommunalaufsichtsbehörde handelt dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft. 4Die Kommune trägt die Kosten der Rechtsverfolgung, die der Kommunalaufsichtsbehörde entstehen.

Bis 30.06.2024:

(1) 1Über Ansprüche der Kommune gegen ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung und gegen Hauptverwaltungsbeamte ist die Kommunalaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. 2Entsprechendes gilt, wenn das ehrenamtliche Mitglied der Vertretung oder der Hauptverwaltungsbeamte nach der Anspruchsbegründung aus dem Amt ausscheidet. 3Ansprüche werden von der Kommunalaufsichtsbehörde nach Herstellung des Benehmens mit der Kommune geltend gemacht. 4Die Kommunalaufsichtsbehörde handelt dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft. 5Zuständige Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist das Landesverwaltungsamt. 6Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere im Fall des Absatzes 2 Satz 2, die Entscheidung der Kommune übertragen. 7Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Kommune.

 

(2) 1Beschlüsse über Verträge der Kommune mit einem ehrenamtlichen Mitglied der Vertretung oder dem Hauptverwaltungsbeamten sind der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. 2Dies gilt nicht für Beschlüsse über Verträge, die nach feststehendem Tarif abgeschlossen werden oder die für die Kommune nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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