(1) Aus Gründen des Gemeinwohls können Gemeinden oder Landkreise aufgelöst, in ihren Grenzen geändert oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden oder von Landkreisen umgegliedert werden (Gebietsänderungen).

 

(2) 1Gebietsänderungen von Landkreisen sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig. 2Vor der Gebietsänderung müssen die beteiligten Landkreise und Gemeinden gehört werden.

 

(3) Werden durch eine Gebietsänderung Gemeindegrenzen geändert, die zugleich Landkreisgrenzen sind, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen unmittelbar auch die Änderung der Landkreisgrenzen.

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