(1) Einwohner einer Kommune ist, wer in dieser Kommune wohnt.

 

(2) 1Bürger einer Kommune sind die Einwohner, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in dieser Kommune wohnen. 2Einwohner mehrerer Kommunen sind Bürger nur der Kommune, in der sie ihre Hauptwohnung, haben.

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