(1) Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in Gemeinden

mit bis zu 1 000 Einwohnern 10,
mit 1 001 bis 2 000 Einwohnern 12,
mit 2 001 bis 3 000 Einwohnern 14,
mit 3 001 bis 5 000 Einwohnern 16,
mit 5 001 bis 10 000 Einwohnern 20,
mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern 28,
mit 20 001 bis 30 000 Einwohnern 36,
mit 30 001 bis 50 000 Einwohnern 40,
mit 50 001 bis 150 000 Einwohnern 50,
mit 150 001 bis 300 000 Einwohnern 56,
mit mehr als 300 000 Einwohnern 60.
 

(2) 1Die Zahl der Verbandsgemeinderäte beträgt in Verbandsgemeinden

mit insgesamt bis zu 12 000 Einwohnern 20,
mit insgesamt 12 001 bis 15 000 Einwohnern 22,
mit insgesamt 15 001 bis 20 000 Einwohnern 26,
mit insgesamt 20 001 bis 25 000 Einwohnern 30.

2In Verbandsgemeinden mit insgesamt mehr als 25 000 Einwohnern erhöht sich je weitere angefangene 5 000 Einwohner die Zahl der Verbandsgemeinderäte um zwei.

 

(3) Die Zahl der Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen

mit bis zu 100 000 Einwohnern 42,
mit 100 001 bis 150 000 Einwohnern 48,
mit 150 001 bis 200 000 Einwohnern 54,
mit mehr als 200 000 Einwohnern 60.
 

(4) Änderungen der für die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung maßgeblichen Einwohnerzahl bleiben während der laufenden Wahlperiode außer Betracht.

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