(1) Die Vertretung wird nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt von den wahlberechtigten Bürgern für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

 

(2) 1Die Amtszeit der Vertretung endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Vertretung. 2Die Vertretung führt nach Ablauf der Wahlperiode gemäß § 5 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neu gewählten Vertretung weiter.

 

(3)[1] 1Die Vertretung kann sich vorzeitig auflösen, wenn nach Unanfechtbarkeit der Wahlprüfungsentscheidung ein schwerwiegender Rechtsverstoß nach den §§ 107a und 107b sowie nach den §§ 108 bis 108b des Strafgesetzbuches gerichtlich unanfechtbar festgestellt ist, aufgrund dessen die Wahl im Wahlprüfungsverfahren nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4[2] [Bis 26.04.2023: § 52 Abs. 1 Nr. 4] des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt für ungültig hätte erklärt werden müssen. 2Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Vertretung erforderlich. 3Den Tag der Neuwahl bestimmt, die Kommunalaufsichtsbehörde. 4Die Neuwahl muss spätestens vier Monate nach dem Beschluss über die Auflösung der Vertretung stattfinden. 5Die Neuwahl erfolgt abweichend von Absatz 1 für die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode. 6Findet die Neuwahl innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten Wahlperiode.

[1] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalverfassungsgesetzes. Anzuwenden ab 27.04.2023.

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