(1) 1Wählbar in die Vertretung der Kommunen sind Bürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2§ 23 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar sind Bürger, die
1. |
vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, |
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infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, |
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