(1) 1Wählbar in die Vertretung der Kommunen sind Bürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2§ 23 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(2) Nicht wählbar sind Bürger, die

 

1.

vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,

 

2.

infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

 

3.

Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

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