(1) 1Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die von der Vertretung festgelegten Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen der Vertretung entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen verteilt werden. 2Dabei erhält jede Fraktion zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. 3Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergehen, auf die Fraktionen zu verteilen. 4Bei gleichem Zahlenbruchteil entscheidet das Los, das der Vorsitzende der Vertretung zu ziehen hat. 5Die Fraktionen benennen die Mitglieder der Ausschüsse; der Hauptverwaltungsbeamte bleibt unberücksichtigt.

 

(2) Die Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 1 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden.

 

(3) 1Die Vertretung stellt die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Sitzverteilung und Ausschussbesetzung durch Beschluss fest. 2Ausschussmitglieder können im Verhinderungsfall durch Mitglieder derselben Fraktion vertreten werden.

 

(4) 1Ein Ausschuss muss auf Antrag einer Fraktion neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen der Vertretung entspricht. 2Absatz 3 gilt entsprechend.

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