(1) Zur Vorberatung ihrer Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann die Vertretung beratende Ausschüsse bestellen.

 

(2) 1Der Vorsitzende der beratenden Ausschüsse ist in der Regel der Hauptverwaltungsbeamte. 2In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, dass ein ehrenamtliches Mitglied der Vertretung einem beratenden Ausschuss, der ausdrücklich zu bezeichnen ist, vorsitzt.

 

(3) 1Die Vertretung kann die beratenden Ausschüsse durch sachkundige Einwohner ergänzen, die widerruflich als Mitglieder mit beratender Stimme tätig sind; die § 41 und 47 Abs. 1 gelten entsprechend. [1] [Bis 30.06.2024: Die Vertretung kann in die beratenden Ausschüsse sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder mit beratender Stimme berufen; die §§ 41 und 47 Abs. 1 gelten entsprechend. ] 2Mitglieder der Vertretung und Beschäftigte der Kommune können von den Fraktionen[2] nicht als sachkundige Einwohner benannt[3] [Bis 30.06.2024: berufen] werden. 3Die Vertretung stellt die sich nach Satz 1 ergebende Verteilung der sachkundigen Einwohner auf die Fraktionen und die sich daraus ergebende Ausschussbesetzung durch Beschluss fest. [4] [Bis 30.06.2024: Ist die Berufung in dem Verfahren nach § 47 Abs. 1 erfolgt, stellt die Vertretung die Mitgliedschaft der sachkundigen Einwohner durch Abstimmung fest. ] 4Ihre Zahl darf die der Mitglieder der Vertretung in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. 5Die sachkundigen Einwohner sind ehrenamtlich tätig; die §§ 30 bis 35 und § 43 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.6Eine Aufwandsentschädigung soll jedoch, soweit sie pauschal gewährt wird, ausschließlich als Sitzungsgeld gewährt werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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