1Die §§ 46 bis 49 sind auf Ausschüsse der Vertretung anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Form der Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht im Einzelnen regeln. 2Die nicht der Vertretung angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse besitzen eine beratende Stimme, soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.

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