(1) Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich.

 

(2) 1Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner, insbesondere bei Personalangelegenheiten, der Ausübung des Vorkaufsrechts, Grundstücksangelegenheiten und Vergabeentscheidungen, dies erfordern. 2Über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht öffentlich zu verhandeln. 3In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

 

(3) 1Die ehrenamtlichen Mitglieder der Ve1tretung sind zur Verschwiegenheit über alle in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, wie sie der Hauptverwaltungsbeamte nicht von der Schweigepflicht entbindet. 2Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 2 Satz 3 bekannt gegeben worden sind.

 

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen.

 

(5) 1In öffentlichen Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse. 2Rundfunk und ähnliche Medien zulässig. 3Gleiches gilt für von der Vertretung und ihren Ausschüssen selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen. 4Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

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