(1) 1Die Vertretung tritt spätestens einen Monat nach [Bis 30.06.2024: erfolgter Wahl, jedoch nicht vor] [1] Beginn der Wahlperiode zur konstituierenden Sitzung zusammen; zu ihr kann bereits vor Beginn der Wahlperiode einberufen werden. 2Die Einberufung erfolgt durch den Hauptverwaltungsbeamten.

 

(2) 1Die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung werden in der ersten Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten verpflichtet, nachrückende ehrenamtliche Mitglieder bei ihrem Eintritt. 2Die Verpflichtung in der ersten Sitzung wird von dem an Jahren ältesten ehrenamtlichen Mitglied der Vertretung, im Übrigen von dem Vorsitzenden durchgeführt.

 

(3) 1Die Vertretung und die Ausschüsse sind einzuberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert. 2Die Geschäftsordnung kann einen Zeitraum vorsehen, nach dem die Vertretung einzuberufen ist.

 

(4) 1Die Festlegung der Tagesordnung und die Einberufung der Sitzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten für Sitzungen der Vertretung durch deren Vorsitzenden, für Sitzungen der Ausschüsse durch deren Vorsitzende. 2Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung, unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. 3Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. 4Von der Übersendung ist abzusehen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dem entgegenstehen. 5In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann die Vertretung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. 6Einzelheiten zur Einberufung zu den Sitzungen kann die Geschäftsordnung regeln.

 

(5) 1Die Vertretung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel ihrer Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt oder wenn die letzte Sitzung länger als drei Monate zurückliegt und ein Mitglied der Vertretung die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. 2Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Vertretung oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung der Vertretung zu setzen. 3Ein Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Vertretung den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt hat. 5Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet der Vertretung gehören.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden bis 30.06.2024.

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