(1) 1Die Vertretung und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Bei einer Verletzung der Vorschriften über die Einberufung sind die Vertretung und die Ausschüsse beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und keines der fehlerhaft geladenen Mitglieder den Einberufungsfehler rügt. 3Sofern der Ladung die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt waren, soll sich die Rüge auf die hiervon betroffenen Tagesordnungspunkte beschränken; in diesem Fall gilt der jeweilige Tagesordnungspunkt als von der Tagesordnung abgesetzt. 4Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. 5Die Vertretung und die Ausschüsse gelten sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein stimmberechtigtes Mitglied Beschlussunfähigkeit wegen Unterschreitens der erforderlichen Mitgliederzahl geltend macht; dieses zählt zu den Anwesenden.

 

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und werden die Vertretung und die Ausschüsse zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so sind sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.

 

(3) 1Besteht bei mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ein gesetzlicher Grnnd, der ihrer Anwesenheit oder Mitwirkung entgegensteht, so sind die Vertretung und die Ausschüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 2In diesem Fall bedürfen die Beschlüsse der Vertretung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde und die Beschlüsse der beschließendenAusschüsse der Bestätigung durch die Vertretung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge