(1) 1Soweit eine Naturkatastrophe, eine epidemische oder pandemische Lage oder eine sonstige außergewöhnliche Notsituation die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse unzumutbar macht, finden die Regelungen der Absätze 2 bis 6 Anwendung. 2Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Notsituation im Sinne von Satz 1 fest und bestimmt den Zeitraum der Anwendbarkeit der Regelungen. 3Die kommunalaufsichtliche Feststellung entfällt, soweit und solange eine landesweite epidemische oder pandemische Lage durch den Landtag nach § 161 Abs. 2 Satz 2 bis 4 festgestellt wird. 4Die Kommune hat sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Weise Kenntnis über die in Anspruch genommenen Abweichungsmöglichkeiten nach den Absätzen 2 bis 6 erhält.
(2) 1Zur Sicherstellung der Beratungen und Abstimmungen können notwendige Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse mittels Videokonferenztechnik durchgeführt werden, an der alle oder einzelne Mitglieder, ohne in einem Sitzungsraum persönlich anwesend zu sein, im Wege zeitgleicher Übertragung von Bild und Ton teilnehmen. [Bis 25.03.2021: Zur Sicherstellung der Beratungen und Abstimmungen können notwendige Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder in einem Sitzungsraum als Videokonferenz durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton durchgeführt werden. ] 2Für die Beschlussfähigkeit gilt § 55 Abs. 1 entsprechend. 3Das Nähere [Bis 25.03.2021: zur Durchführung der Videokonferenz] regelt die Geschäftsordnung. [Bis 25.03.2021: 4In einer Videokonferenzsitzung dürfen Wahlen im Sinne von § 56 Abs. 3 nicht durchgeführt werden; im Übrigen sind die für den Geschäftsgang der Sitzungen der Vertretung und Ausschüsse geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. ] 4Die Kommune hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Videokonferenzsitzung einschließlich Beratung und Abstimmung eingehalten werden. 5Bei öffentlichen Videokonferenzsitzungen ist [Bis 25.03.2021: mindestens] zu gewährleisten, dass Presse, Rundfunk und ähnliche Medien und die interessierte Öffentlichkeit in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten oder im Internet die Sitzung zeitgleich verfolgen können. 6Zeit und Tagesordnung einer Videokonferenzsitzung sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, in welcher Weise die öffentliche Videokonferenzsitzung verfolgt werden kann.
(3) 1Die Vertretung und ihre Ausschüsse können über Verhandlungsgegenstände im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens abstimmen, soweit sich zwei Drittel [Bis 25.03.2021: vier Fünftel], der Mitglieder der Vertretung oder des Ausschusses mit diesem Verfahren einverstanden erklären. 2Im schriftlichen oder elektronischen Verfahren dürfen Wahlen im Sinne von § 56 Abs. 3 nicht durchgeführt werden. 3Vor der Abstimmung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist der Verhandlungsgegenstand grundsätzlich mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Telefonkonferenz oder einer Videokonferenz, zu beraten. 4Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 5§ 52 Abs. 4 und § 53 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten sinngemäß. 6Beschlüsse, die im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst wurden, sowie das jeweilige Abstimmungsvotum der Mitglieder sind innerhalb eines Monats ortsüblich bekannt zu machen; § 52 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. [Bis 25.03.2021: 4Hierauf kann verzichtet werden, wenn der Verhandlungsgegenstand in einer Präsenzsitzung bereits behandelt oder im Rahmen einer Präsenzsitzung auf eine Vorberatung verzichtet wurde. 5Der Zeitpunkt der Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren und die' Zusammenstellung der Abstimmungsgegenstände sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen. 6Für die Abstimmung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist jedem Mitglied eine Beschlussvorlage zur Verfügung zu stellen, die alle zur Abstimmung erforderlichen Informationen und eine Frist enthält, bis zu der die Stimme abzugeben ist; für die Abstimmung gilt § 56 Abs. 2 Satz 3 und 4.] [Bis 25.03.2021: 7Beschlüsse, die im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst wurden, oder ihr wesentlicher Inhalt sowie das jeweilige Abstimmungsvotum der Mitglieder sind in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; § 52 Abs. 2 gilt entsprechend. 8Die Vertretung oder der Ausschuss setzt die im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefassten Beschlüsse auf die Tagesordnung seiner nächsten Präsenzsitzung und kann diese aufheben oder ändern, soweit sie noch nicht erledigt oder nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. 9Beschlüsse von Ausschüssen, die zur Vorberatung der Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände der Vertretung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst wurden und die von der Vertretung behandelt wurde...