(1) 1Über jede Sitzung der Vertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die Niederschrift muss mindestens

 

1.

die Zeit und den Ort der Sitzung,

 

2.

die Namen der Teilnehmer,

 

3.

die Tagesordnung,

 

4.

den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse und

 

5.

das Ergebnis der Abstimmungen

enthalten. 3Auf Verlangen des Vorsitzenden und jedes Mitglieds der Vertretung ist ihre Erklärung wörtlich in der Niederschrift festzuhalten. 4Die Niederschrift muss vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet werden. 5Sie soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung, vorliegen.

 

(2) 1Über die Niederschrift stimmt die Vertretung ab. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

(3) 1Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist zu gestatten. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

(4) 1Für Ausschüsse gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 2Die Niederschrift ist zu unterzeichnen.

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