(1) In Kommunen ohne Beigeordnete wählt die Vertretung einen Beschäftigten als allgemeinen[1] Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten für den Verhinderungsfall.

 

(2) 1In Kommunen mit einem Beigeordneten ist dieser der allgemeine Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten. 2In Kommunen mit mehreren Beigeordneten legt die Vertretung die Reihenfolge der Vertreter in gesonderten Wahlgängen fest.

 

(3) 1Die Vertretung kann aus dem Kreis der Beschäftigten weitere Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten für den Verhinderungsfall wählen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(4)[2] 1In Sitzungen der Vertretung hat der allgemeine Vertreter im Verhinderungsfall des Hauptverwaltungsbeamten Rederecht und das Recht auf Einbringung von Anträgen zu Verhandlungsgegenständen der Sitzung sowie auf Anträge zur Geschäftsordnung. 2Er hat kein Stimmrecht.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[2] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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