(1) Gemeinden und Verbandsgemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern können außer dem Hauptverwaltungsbeamten einen, Landkreise und kreisfreie Städte mehrere Beigeordnete in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht.

 

(2) Einer der Beigeordneten muss die Befähigung zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, oder zum Richteramt haben, sofern nicht der Hauptverwaltungsbeamte oder ein leitender Beschäftigter der Kommune diese Voraussetzung erfüllt.

 

(3) 1Die Beigeordneten vertreten den Hauptverwaltungsbeamten ständig in ihrem Geschäftskreis. 2Der Hauptverwaltungsbeamte kann ihnen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

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