1Ein zum Hauptverwaltungsbeamten der Kommune gewählter Bewerber kann nach Feststellung der Gültigkeit seiner Wahl auf einen Wahleinspruch hin mit der Mehrheit der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung zum Hauptverwaltungsbeamten der Kommune bestellt werden. 2Der bestellte Hauptverwaltungsbeamte ist als hauptamtlicher Beamter auf Zeit zu berufen. 3Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederbestellung ist zulässig. 4Die Amtszeit endet vorzeitig mit der Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung über die Aufhebung der Gültigkeit der Wahl. 5Im Übrigen endet die Amtszeit als bestellter Hauptverwaltungsbeamter mit der Ernennung zum Hauptverwaltungsbeamten. 6Die Amtszeit des Hauptverwaltungsbeamten verkürzt sich um die Amtszeit, die er als bestellter Hauptverwaltungsbeamter tätig war.

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