(1) 1Die Kommunen bestimmen im Stellenplan die Stellen ihrer Beamten sowie ihrer nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. 2Für Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind besondere Stellenpläne aufzustellen. 3Beamte in Einrichtungen solcher Sondervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort besonders zu kennzeichnen.

 

(2) 1Auf die Beschäftigten sind die gesetzlichen und tarifrechtlichen Vorschriften anzuwenden. 2Abweichungen von tarifrechtlichen[1] [Bis 30.06.2024: tariflichen] Vorschriften sind zulässig, soweit sie unmittelbar und nachweisbar zu einer Verringerung im Stellenplan nach Absatz 1 Satz 1 führen.

 

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 sind der Kommunalaufsichtsbehörde einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen.

 

(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von der Anwendung tarifrechtlicher[2] [Bis 30.06.2024: tariflicher] Vorschriften zulassen, soweit besondere Umstände dies erfordern.

[1] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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