(1) 1Die Verbandsgemeinde nimmt die ihr nach § 90 Abs. 1 und 2 obliegenden und die ihr von den Mitgliedsgemeinden nach § 90 Abs. 3 zur Erfüllung übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. 2Soweit für die in § 90 bezeichneten Aufgaben eine Mitgliedschaft in einem Zweckverband besteht, gilt § 15 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend.

 

(2) 1Die Verbandsgemeindeverwaltung führt die Verwaltungsgeschäfte aller Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag, sofern diese der Verbandsgemeinde nicht nach § 90 Abs. 3 zur Erfüllung übertragen wurden. 2Sie ist dabei an Beschlüsse der Gemeinderäte und an Grundsatzentscheidungen der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden gebunden. 3In diesem Rahmen vertritt die Verbandsgemeinde ihre Mitgliedsgemeinden in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften und in gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten einer Mitgliedsgemeinde mit der Verbandsgemeinde oder zwischen Mitgliedsgemeinden derselben Verbandsgemeinde; die Kosten des Verfahrens trägt die Mitgliedsgemeinde. 4Zu den Verwaltungsgeschäften zählen insbesondere nicht:

 

1.

die Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters als Repräsentant und Vertreter der Mitgliedsgemeinde nach außen,

 

2.

die Ausfertigung von Satzungen,

 

3.

die Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen nach § 73.

 

(3) 1Absatz 2 gilt auch für die Verwaltungsgeschäfte der gemeindlichen Unternehmen, Einrichtungen, Stiftungen im Sinne von § 121 Abs. 1 Nr. 2 und § 122 Abs. 1 und der Zweckverbände, soweit bei diesen keine eigene Verwaltung eingerichtet ist. 2Unternehmen einer Mitgliedsgemeinde haben der Verbandsgemeinde auf Verlangen die Aufwendungen für die Führung ihrer Verwaltungsgeschäfte durch die Verbandsgemeinde zu ersetzen.

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