(1) 1Der Bürgermeister wird von den wahlberechtigten Bürgern nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gewählt. 2Die Amtszeit beträgt sieben Jahre. 3§ 61 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(2) 1Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eintreten[1] [Bis 30.06.2024: die nicht nach § 40 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind]. 2Die Bewerber dürfen nicht nach § 40 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. [2] 3Der Bürgermeister muss am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. 4§ 43 Abs. 2 gilt entsprechend. 5Die in § 41 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 und Abs. 2 Genannten können nicht gleichzeitig Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde sein. 6Eine Person darf nicht in mehreren Mitgliedsgemeinden Bürgermeister sein. 7Für die Wahl und Abwahl des Bürgermeisters gelten die §§ 63 und 64 entsprechend. 8§ 74 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der bestellte Bürgermeister als Ehrenbeamter auf Zeit zu berufen ist.

 

(3) 1Der Bürgermeister ist in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. 2Für die Berufung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Anforderungen des § 7 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes als erfüllt. 3Der an Jahren älteste Gemeinderat ernennt, vereidigt und verpflichtet den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinderates. 4Die besonderen Dienstpflichten nach den §§ 32 und 33 gelten für den Bürgermeister entsprechend.

 

(4) 1Der Bürgermeister ist Organ der Mitgliedsgemeinde. 2In den Fällen von § 91 Abs. 2 Satz 2 finden auf die Entscheidung des Bürgermeisters § 45 Abs. 5 Satz 2 und § 66 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß Anwendung. [3]3Er vertritt und repräsentiert die Mitgliedsgemeinde und ist Vorsitzender des Gemeinderates. 4Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall. 5Sie vertreten den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Gemeinderat. 6Das Nähere regelt die Hauptsatzung. 7Der Bürgermeister ist in der Regel Vorsitzender der Ausschüsse. 8In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, dass ein Gemeinderat einem Ausschuss, der ausdrücklich zu bezeichnen ist, vorsitzt. 9Der Ausschuss bestimmt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt. 10Für die Rechtsstellung des Bürgermeisters im Gemeinderat und in den Ausschüssen gelten § 65 Abs. 2, 3 Satz 1 bis 7 und Abs. 4 entsprechend sowie § 65 Abs. 3 Satz 8 unter der Maßgabe von § 34.

 

(5) 1Der Bürgermeister kann an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse, in denen Belange seiner Mitgliedsgemeinde berührt sind, mit beratender Stimme teilnehmen. 2Die Pflichten nach§ 33 gelten entsprechend; die Entscheidung in Zweifelsfällen obliegt dem Verbandsgemeinderat oder seinen Ausschüssen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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