FinMin Sachsen-Anhalt, Erlaß v. 11.12.2001, 42 - S 2121 - 10
A. Allgemeines
Die nachstehenden Regelungen gelten für Mitglieder von Gemeinderäten oder Stadträten und für Bürgermeister, Mitglieder von Kreistagen, Vorsitzende von Fraktionen, Mitglieder von Gemeinschaftsausschüssen der Verwaltungsgemeinschaft sowie Mitglieder von Ortschaftsräten und für Ortsbürgermeister.
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.
Steuerfrei sind
- nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären,
- die nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten Vergütungen.
B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
I. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderates oder eines Stadtrates:
1. Pauschale Entschädigung und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beiträge nicht übersteigen:
in der Gemeinde oder Stadt mit |
monatlich |
jährlich |
– höchstens 20.000 Einwohnern |
90 EUR |
1.080 EUR |
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– 20.001 bis 50.000 Einwohnern |
144 EUR |
1.728 EUR |
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– 50.001 bis 150.000 Einwohnern |
177 EUR |
2.124 EUR |
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– 150.001 bis 450.000 Einwohnern |
223 EUR |
2.676 EUR |
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– mehr als 450.000 Einwohnern |
266 EUR |
3.192 EUR |
|
Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Gemeinderat oder Stadtrat während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Betrages von derzeit 154 EUR monatlich steuerfrei.
2. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 werden die Erstattung der Reisekosten für Dienstreisen sowie die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück, um an Sitzungen des Stadtrates, des Gemeinderates, der Fraktion, der Bürgerversammlung u.Ä. teilzunehmen, nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG als steuerfrei anerkannt. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.
Pauschale Fahrtkostenerstattungen – soweit sie zusammen mit den übrigen Entschädigungen die Höchstbeträge nach Nr. 1 übersteigen – sind dagegen nicht als steuerfreie Aufwandsentschädigung anzuerkennen. Sie sind selbst dann steuerpflichtig, wenn sie nach Entfernungen oder durchschnittlichen Sitzungszahlen gestaffelt sind.
3. Die steuerfreien Beträge nach Nr. 1 erhöhen sich
- für den ehrenamtlichen Bürgermeister, der zugleich Vorsitzender des Gemeinderates oder des Stadtrates ist, sowie im Fall der Verhinderung des Vertretenen für den Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters auf das Dreifache der Beträge nach Nr. 1,
für den Vorsitzenden des Gemeinderates oder Stadtrates – soweit diese Funktion nicht vom ehrenamtlichen Bürgermeister wahrzunehmen ist – sowie im Fall der Verhinderung des Vertretenen für den Stellvertreter des Vorsitzenden des Gemeinderates oder Stadtrates auf das Zweifache der Beiträge nach Nr. 1.
Der Erhöhungsbetrag nach Buchst, a und b kann für die Monate steuerfrei gewährt werden, für die ein Anspruch auf eine entsprechende Zahlung besteht. Eine Nachholung eines nicht ausgeschöpften Erhöhungsbetrages ist nur für diese Monate möglich.
- für Vorsitzende der Fraktionen, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Zweifache der Beträge nach Nr. 1.
II. Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages:
1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
in einen Landkreis mit |
monatlich |
jährlich |
– höchstens 250.000 Einwohnern |
177 EUR |
2.124 EUR |
– mehr als 250.000 Einwohnern |
223 EUR |
2.676 EUR |
2. Abschnitt 1 Nrn. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
III. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinschaftsausschusses der Verwaltungsgemeinschaften
Die Regelungen des Abschnitts I gelten sinngemäß. Dabei ist jedoch die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaft 1) maßgebend.
IV. Ehrenamtliche Mitglieder des Ortschaftsrates und ehrenamtliche Ortsbürgermeister
Die Regelungen nach Abschnitt I Nrn. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortschaftsrates sowie für ehrenamtliche Ortsbürgermeister. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder der Stadt, sondern die der Ortschaft maßgebend 1). Für ehrenamtliche Ortsbürgermeister verdoppeln sich die steuerfreien Beträge nach Absch...