Leitsatz

Eine von einem Wohnungseigentümer einem Miteigentümer für eine konkrete Eigentümerversammlung erteilte Stimmrechtsvollmacht hat Vorrang vor einer allgemeinen im Erwerbervertrag enthaltenen Vollmachtsklausel, durch die der Verwalter zur Vertretung des Erwerbers in den Eigentümerversammlungen umfassend ermächtigt wird.

 

Fakten:

In den jeweiligen Kaufverträgen war eine Klausel enthalten, wonach der Verwalter zur Vertretung des Käufers in den Eigentümerversammlungen bevollmächtigt wurde. Die Teilungserklärung wiederum enthält die Bestimmung, dass dem Verwalter jeweils schriftliche Vertretungsvollmachten für die Eigentümerversammlungen vorzulegen sind. Eine Wohnungseigentümerin bevollmächtigte daher eine Miteigentümerin zu ihrer Vertretung auf einer Eigentümerversammlung. Diese der Miteigentümerin erteilte Vollmacht hat nun durchaus Vorrang vor den in den Kaufverträgen enthaltenen Vollmachten. Wenn nämlich in der Teilungserklärung eine Vertretung aufgrund schriftlich erteilter Vollmacht ausdrücklich und ohne weitere Einschränkungen vorgesehen ist, kann diese Regelung nur so verstanden werden, dass die im Einzelfall erteilten Vollmachten vorrangig sind und die in den Verträgen enthaltenen allgemeinen Bevollmächtigungen nur dann zum Zug kommen sollen, wenn die in einer Eigentümerversammlung nicht anwesenden Miteigentümer keine besonderen Vollmachten erteilt haben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2003, 3 Wx 391/02

Fazit:

Eine solche Auslegung der in der Teilungserklärung enthaltenen Bestimmung berücksichtigt schließlich auch die Tatsache, dass grundsätzlich die Erteilung einer neuen Vollmacht als ein stillschweigender Widerruf von früher erteilten Bevollmächtigungen zu bewerten ist.

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