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Konsulargesetz / § 13 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden

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(1) Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.

 

(2) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinn).

 

(3) 1Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. 2Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. 3Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit Unterschrift und Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen.

 

(4) Auf Antrag kann, sofern über die Rechtslage kein Zweifel besteht, in dem Vermerk auch bestätigt werden, daß der Aussteller zur Aufnahme der Urkunde zuständig war und daß die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsorts entsprechenden Form aufgenommen worden ist (Legalisation im weiteren Sinn).

 

(5)[1] 1Eine ausländische elektronische Urkunde kann zur Legalisation mit einem elektronischen Vermerk versehen werden, wenn sie zur Überzeugung des Konsularbeamten aufgrund eines der folgenden elektronischen Sicherheitsmerkmale als echt anzusehen ist:

 

1.

einer Signatur, die die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 910/2014 erfüllt, oder eines Siegels, das die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 910/2014 erfüllt, oder

 

2.

einer anderen Methode, die nach Einschätzung des Konsularbeamten ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet.

2Der elektronische Vermerk soll Ort und Tag seiner Ausstellung nennen und das Ergebnis der Prüfung der elektronischen Sicherheitsmerkmale dokumen...

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