(1) Berufskonsularbeamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind ohne weiteres zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben befugt.

 

(2) 1Andere Berufskonsularbeamte sollen nur dann

 

1.

Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen beurkunden,

 

2.

Auflassungen entgegennehmen und

 

3.

Versicherungen an Eides statt abnehmen,

wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind. 2Sie können nur dann

 

1.

Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, vornehmen,

 

2.

Verklarungen aufnehmen und

 

3.

Eide abnehmen,

wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind.

 

(3) 1Die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur Berufskonsularbeamten des höheren Auswärtigen Dienstes erteilt werden. 2Sie setzt ebenso wie die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 voraus, daß der betreffende Berufskonsularbeamte auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die erforderlichen Fähigkeiten für eine sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt.

 

(4) Die Ermächtigung kann auf die Wahrnehmung einzelner der in Absatz 2 genannten Amtsgeschäfte beschränkt werden.

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