Begriff

Die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft müssen getrennt vom Vermögen des Verwalters gehalten werden. Folglich darf der Verwalter das Konto der Eigentümergemeinschaft nicht als Eigenkonto oder als Sonderkonto führen. Entscheidend ist, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die richtige Einrichtung des Kontos gegen Anfechtung, Pfand- und Zurückbehaltungsrechte der Bank oder Dritter gegen den Verwalter, eventuell auch in der Insolvenz, gesichert ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

OLG Hamburg, Beschluss v. 22.12.2004, 2 Wx 85/96: Es entspricht weiter nicht dem Grundsatz einer ordnungsgemäßen Vermögensbetreuung, wenn die Gelder der Gemeinschaft mit Geldern einzelner Eigentümer auf einem Konto verwaltet werden.

LG Frankfurt/Oder, Urteil v. 14.7.2014, 16 S 46/14: Es entspricht allein ordnungsmäßiger Verwaltung die Konten auf den Namen des Verbandes führen zu lassen; offene Treuhandkonten sind unzulässig.

LG Saarbrücken, Urteil v. 4.5.2018, 5 S 44/17: Verlangt der WEG-Verwalter die Zahlung von Hausgeldern auf ein offenes Treuhandkonto, so kann der Wohnungseigentümer die Zahlung mangels Fälligkeit der Forderung verweigern.

AG Dortmund, Beschluss v. 23.5.2019, 514 C 29/19: Für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgeldes ist es nicht von Bedeutung, auf welches Konto (Eigenkonto oderTreuhandkonto) der Eigentümer Zahlungen leisten soll. Auch ein Zurückbehaltungsrecht besteht bei fehlender Einrichtung eines Eigenkontos nicht.

Im Zuge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der hiermit verbundenen Zuordnung des Gemeinschaftsvermögensvermögens zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 9a Abs. 3 WEG ist Konteninhaberin grundsätzlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Bei einer Kontoneueröffnung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, ein solches als Treuhandkonto mit Inhaberschaft des Verwalters zu eröffnen.[1]

 
Achtung

Offenes Treuhandkonto ist gefährlich

Sind die Hausgelder auf ein offenes Treuhandkonto zu zahlen, ist umstritten, ob die Wohnungseigentümer die Zahlung mangels Fälligkeit der Forderung verweigern können. Fälligkeit tritt nach einer Auffassung erst ein, wenn der Verwalter ein auf die Eigentümergemeinschaft lautendes Fremdkonto eröffnet hat.[2]

Nach anderer Auffassung sind die Hausgelder auch bei Führen des Kontos als Treuhandkonto zur Zahlung fällig.[3]

Im Übrigen vertritt der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9b Abs. 1 WEG außergerichtlich und gerichtlich. Ausnahmen bestehen jedoch für den Abschluss von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen. Zur Aufnahme eines Darlehens muss der Verwalter also beschlussweise von den Wohnungseigentümern ermächtigt sein. Bezüglich einer Kontoeröffnung benötigt der Verwalter keinen Beschluss. Allerdings wird die Bank vom Verwalter den Nachweis seiner Verwaltereigenschaft verlangen. Insoweit kann der Verwalter dann in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 4 WEG die Niederschrift über seine Bestellung mit den notariell beglaubigten Unterschriften der nach § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG Zeichnungsverpflichteten vorlegen.

 
Hinweis

Kontokorrentkredit nur aufgrund Beschlusses

Der Abschluss eines Girovertrags mit eingeräumtem Kontokorrentkredit bedarf der ausdrücklichen Ermächtigung der Wohnungseigentümer durch Beschluss.

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