Leitsatz

Allein die Erteilung einer Kontovollmacht über den Tod hinaus reicht nicht, um jemanden zum Erben zu machen. Sie ist nicht einmal ein Indiz. Zusätzlich muss es eine Verfügung über das Vermögen geben. Das Urteil fasst noch mal zusammen, was nach der aktuellen Rechtsprechung entscheidend für eine Erbeinsetzung ist.

 

Sachverhalt

War die letztwillige Verfügung zu Gunsten der Klägerin ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung, das war in dem vom OLG München entschiedenen Rechtsstreit die Frage. Ein beachtlicher Unterschied, denn während der Begünstigte bei der Erbeinsetzung Erbe des Verstorbenen wird, beschränkt sich ein Vermächtnis auf die Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils. In dem Fall bestand eine Dame darauf Alleinerbin einer Verstorbenen zu sein, deren wesentlicher Nachlass aus Wertpapieren und Geldvermögen i.H.v. ca. 50000 EUR bestand. In dem Testament der Verstorbenen hieß es, dass sie berechtigt sei, die gesamte (wertlose) Wohnungseinrichtung in Empfang zu nehmen. Außerdem wurde sie gebeten, das Vermächtnis gegenüber einem näher bezeichneten Herrn i.H.v. 500 EUR zu erfüllen.

Hierin sowie in den von der Verstorbenen erteilten Kontovollmachten über den Tod hinaus sah die Klägerin eine Erbeinsetzung. Die gesetzliche Erbin der Verstorbenen hielt das nicht für überzeugend, es handele sich lediglich um 2 Vermächtnisse zugunsten der Klägerin. Auch die Richter des OLG sahen in der Zuwendung der Wohnungseinrichtung keine Erbeinsetzung. Dabei spielte eine entscheidende Rolle, dass diese ohne Wert war – im Gegensatz zum hinterlassenen Geldvermögen.

Entscheidend für eine Erbeinsetzung ist nach der aktuellen Rechtsprechung:

  • dass der Erblasser seine wirtschaftliche Stellung durch den Bedachten fortgesetzt wissen wollte und
  • ob der Bedachte nach dem Willen des Erblassers auch den Nachlass zu regeln hatte.

Die Zuwendung nur einzelner Gegenstände ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung aufzufassen (§ 2087 BGB), es sei denn, diese einzelnen Gegenstände machen den Megaanteil des Nachlasses aus. Wenn sich aus dem sonstigen Verhalten des Erblassers nichts anderes ergibt, sind Kontovollmachten kein Indiz für eine Erbeinsetzung. In dem Auftrag zur Vermächtniserfüllung sahen die Richter lediglich eine Folge der praktischen Überlegungen der Verstorbenen, dass die Klägerin Zugriff auf ihr Konto hatte.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss v. 15.7.2010, 31 Wx 33/10.

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