Amtsgericht

- Familiengericht -

per beA

  …, den ….

Antrag auf Scheidung der Ehe und Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

des Herrn …,

…, …

  - Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte:

gegen

die Frau …,

…, …

  - Antragsgegnerin -

zeigen wir an, dass wir den Antragsteller vertreten. Namens und in Vollmacht des Antragstellers werden wir beantragen:

  Die am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes … zur Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Ferner wird beantragt,

  dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu bewilligen.

Begründung:

1.

Die Beteiligten haben am ... die Ehe miteinander geschlossen.

Beweis: beigefügte Heiratsurkunde

Der Antragsteller ist am … geboren worden, die Antragsgegnerin am …. Beide sind deutsche Staatsangehörige.

2.

Aus der Ehe der Beteiligten sind keine Kinder hervorgegangen.

Alternativ

oder

Aus der Ehe der Beteiligten sind die Kinder

…, geboren am …,

…, geboren am … und

…, geboren am …

hervorgegangen.

Beweis: beigefügte Geburtsurkunden

Die Beteiligten sind sich einig, dass die gemeinsamen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch zukünftig bei der Antragstellerin haben sollen, in deren Haushalt sie seit der Trennung ihrer Eltern leben.

Alternativ

oder

Aus der Ehe der Beteiligten ist eine gemeinsame Tochter hervorgegangen, …. Diese ist bereits volljährig.

3.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Ziff. 3 FamFG. Die Beteiligten haben beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in …, also im Bezirk des angerufenen Gerichts. Dort haben die Beteiligten auch ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt.

Alternativ

oder

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich gem. § 122 Ziff. 1 FamFG. Die Beteiligten haben keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Die gemeinsamen minderjährigen Kinder haben mit der Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in …, also im Bezirk des angerufenen Gerichts.

Alternativ

oder

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich gem. § 122 Ziff. 3 FamFG. Die Beteiligten haben keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Sie haben keine gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Antragstellerin lebt auch heute noch in der Ehewohnung, wo die Beteiligten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Alternativ

oder

Die Beteiligten hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in der Wohnung …, im Bezirk des Gerichts. Die Beteiligten sind beide aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Antragstellerin wohnt nun unter der im Rubrum angegebenen Adresse, die gleichfalls im Bezirk des angerufenen Gerichts liegt.

Alternativ

oder

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Ziff. 4 FamFG. Der im Rubrum angegebene gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragsgegners liegt im Bezirk des angerufenen Gerichts. Die Beteiligten hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in ...

4.

Der Scheidungsantrag wird auf §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB gestützt. Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert. Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr. Die Beteiligten leben seit …, also mehr als ein Jahr, getrennt voneinander.

Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft scheidet aus. Der Antragsteller hat sich endgültig entschlossen, die Ehe mit der Antragsgegnerin nicht wieder aufzunehmen.

Beweis: Anhörung des Antragstellers, Zeugnis seiner neuen Partnerin, Frau …, …

Eine Regelung gemäß § 133 Abs. 2 FamFG über die Ehescheidungsfolgen haben die Beteiligten bisher nicht getroffen.

5.

Anderweitige Familiensachen sind nach Kenntnis des Antragstellers zwischen den Beteiligten nicht anhängig.

6.

Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen.

Alternativ

oder

Der Versorgungsausgleich ist entsprechend der zwischen den Beteiligten nach § 6 VersAusglG getroffenen Vereinbarung nicht durchzuführen.

Alternativ

oder

Der Versorgungsausgleich ist gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen, weil ...

7.

Dem Antragsteller ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die Rechtsverfolgung hat die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Sie ist auch nicht mutwillig im Sinne dieser Vorschrift.

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ist beigefügt.

(elektronisch signiert)

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

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