Rz. 1

Das Erbgesetz des Kosovo vom 4.2.2005 (kosvErbG)[1] enthält in den Art. 146 ff. kollisionsrechtliche Bestimmungen auf dem Gebiet des Erbrechts. Anscheinend geht man also im Kosovo davon aus, dass nicht nur das zuvor geltende materielle Erbrecht der Republik Serbien, sondern auch das Jugoslawische Bundesgesetz über die Rechtskollisionen vom 15.7.1982 zumindest auf dem Gebiet des Erbrechts nicht mehr fortgelten.

 

Rz. 2

Ausgehend vom Grundsatz der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit unterliegt gem. Art. 147 kosvErbG die Erbfolge nach einem ausländischen Staatsangehörigen dem ausländischen Heimatrecht zum Zeitpunkt seines Todes. Die Bestimmung des Erbstatuts für Kosovaren ist auf der Grundlage des Staatsangehörigkeitsprinzips schwierig, da es keine Staatsangehörigkeit des Kosovo gibt. Artikel 146 Abs. 1 kosvErbG bestimmt daher, dass das Erbrecht des Kosovo für alle Kosovaren gelte, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz im Kosovo hatten, unabhängig vom Ort des Todes und von der Belegenheit ihres Vermögens. Haben diese Personen keinen Aufenthalt im Kosovo, so können sie gem. Art. 146 Abs. 2 kosvErbG im Testament zugunsten des im Aufenthaltsland geltenden Erbrechts optieren. Daraus ergibt sich m.E., dass das Erbrecht des Kosovo im Wesentlichen am Fortbestehen eines "Wohnsitzes" im Kosovo anknüpft, wobei der Wohnsitz dann nach den Maßstäben des kosovarischen Rechts zu bestimmen ist. Offenbar ist dieser von einem Aufenthalt unabhängig und bleibt auch bei längerem Auslandsaufenthalt bestehen. In Deutschland lebende Kosovaren können aber wohl durch testamentarische Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts optieren. Auf diese Weise können sie – wie bei der Wahl des Heimatrechts – den Gleichklag mit den unter der EuErbVO gefundenen Lösungen erreichen.[2]

 

Rz. 3

An das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 sowie das Washingtoner Abkommen über ein einheitliches Recht der Form eines Internationalen Testaments vom 26.10.1973,[3] welche vom ehemaligen Jugoslawien ratifiziert worden waren und in sämtlichen Nachfolgestaaten der Jugoslawischen Föderation weiterhin beachtet werden, hält man sich im Kosovo gem. Art. 145 der kosovarischen Verfassung gebunden.[4] Die besondere Form des Internationalen Testaments wird auch im kosvErbG nicht erwähnt. Für die Rechtsanwendung in Bezug auf die Formwirksamkeit eines Testaments enthält Art. 148 kosvErbG allerdings die reiche Anknüpfungspalette und weitere Bestimmungen des Testamentsformübereinkommens. Insoweit kann man daher im Ergebnis von der weiteren Anwendung der Regelungen des Haager Abkommens ausgehen.

[1] Englische Fassung des Erbgesetzes auf der beiliegenden CD-ROM unter der Rubrik "Kosovo".
[2] Siehe auch Morina, Länderbericht Kosovo Rn 5, in: Kroiß/Ann/Mayer, NK-BGB, Erbrecht, Bd. 5.
[3] Siehe § 4 Rdn 20.
[4] Morina, Länderbericht Kosovo Rn 7, in: Kroiß/Ann/Mayer, NK-BGB, Erbrecht, Bd. 5; Bockstetter, StAZ 2000, 232, weist hingegen darauf hin, dass man auch bei der Haager Konferenz mangels einer offiziellen Rechtsnachfolgeerklärung aus dem Kosovo davon ausgeht, dass die Haager Konventionen dort nicht mehr angewandt wird.

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