Leitsatz

Eine volljährige Tochter verlangte von ihrem Vater Mehrbedarfsunterhalt und begehrte Erstattung der ihr für die Ausübung des Reitsports und die Unterhaltung eines Pferdes entstehenden Kosten.

Das erstinstanzliche Gericht hat der Klägerin den von ihr begehrte Unterhaltsmehrbedarf zugesprochen.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um Mehrbedarfsunterhalt. Die volljährige Klägerin verlangte von ihrem Vater die Erstattung anteiligen Mehrbedarfs für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Unterhaltung eines Pferdes und des von ihr betriebenen Reitsports anfielen. Die Mutter der Klägerin hatte eine Reitbeteiligung an dem Pferd, dessen Anschaffung auf einem gemeinsamen Entschluss der Eltern beruhte. Die Anschaffung des Tieres erfolgte primär für die Tochter zur Ausübung des von ihr turnierbezogenen Reitsports. Erstinstanzlich wurde der Beklagte für den Zeitraum von 10 Monaten zur Zahlung des Unterhaltsmehrbedarfs verurteilt.

Hiergegen wandte er sich mit der Berufung unter Hinweis darauf, dass er die Kosten der Ausübung des Reitsports seiner Tochter nicht mit zu verantworten habe.

Im Übrigen sei sein Anteil nicht korrekt ermittelt worden.

Sein Rechtsmittel war teilweise erfolgreich.

 

Entscheidung

Auch das OLG ging davon aus, dass bei der Klägerin Mehrbedarf für die Ausübung des Reitsports und die Unterhaltung des Pferdes entstehe. Bei einem beanspruchten Mehrbedarf handele es sich zunächst um einen ständig bestehenden erhöhten Bedarf, der über den im normalen Unterhalt enthaltenen regelmäßigen Bedarf eines Kindes hinausgehe. Das OLG ging davon aus, dass die Klägerin sich - bewusst von beiden Elternteilen gewollt und gefördert - von einer anfänglichen Freizeitreiterin zu einer Turnier- und Sportreiterin entwickelt habe. Die hierfür aufzuwendenden Kosten würden von dem Rahmen des regelmäßig zu gewährenden Bar- und Betreuungsunterhalts nicht abgedeckt. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge des Reitsportvereins seien allerdings in dem allgemeinen Barunterhalt bereits enthalten. Wie bei jeder anderen Freizeittätigkeit seien monatliche Beiträge für den Besuch eines Sportvereins oder einer Musikschule oder ähnlicher Einrichtungen in dem Barunterhalt inbegriffen.

Der Mehrbedarf beziehe sich daher nur auf die Unterbringungskosten des Pferdes, die monatlichen anteiligen Hufschmiedkosten sowie die anfallenden Fahrtkosten.

Da auch die Mutter der Klägerin mit dem Pferd reite und eine Reitbeteiligung bestehe, habe der Beklagte allerdings nur 37,3 % der berücksichtigungsfähigen Kosten zu entrichten.

 

Hinweis

Sowohl für den Mehrbedarf als auch für den Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB haften grundsätzlich beide Eltern anteilig gem. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Eine übersichtliche Gegenüberstellung zum Mehr- und Sonderbedarf befindet sich bei Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., 2008.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Urteil vom 26.04.2007, 3 UF 26/07

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