Leitsatz
Die Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters sind Kosten der internen Verwaltung und zählen nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, und zwar unabhängig davon, ob der Ersatzzustellungsvertreter durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder durch das Gericht bestellt worden ist.
Die Kosten der Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen Zustellungsvertreter sind stets Kosten der internen Verwaltung und nicht gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verwalter oder ein Ersatzzustellungsvertreter die Unterrichtung vornimmt.
Der gerichtlich bestellte Ersatzzustellungsvertreter kann Auslagenersatz und gegebenenfalls eine Vergütung von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet ist, muss das Gericht bei der Bestellung – oder gegebenenfalls nachträglich – festlegen, wobei es sich an der üblichen Vergütung im Sinne von §§ 675, 612 Abs. 2 BGB orientieren kann; auch hat es die Berechnung des Auslagenersatzes vorzugeben. In der Abrechnung sind die Kosten des Ersatzzustellungsvertreters als Kosten der Verwaltung nach dem von § 16 Abs. 2 WEG vorgegebenen Maßstab zu verteilen.
Normenkette
WEG § 45 Abs. 3
Das Problem
Wohnungseigentümer K wendet sich gegen Beschlüsse, die die Rechtsstellung des Verwalters betreffen. Mit einem weiteren Klageantrag begehrt K vom Verwalter die Erteilung von Auskünften. Einen Ersatzzustellungsvertreter haben die Wohnungseigentümer nicht bestellt. Das Gericht bestellt daher Rechtsanwältin R zur Ersatzzustellungsvertreterin und ordnet die Zustellung an diese an.
§ 45 Abs. 3 WEG
Haben die Wohnungseigentümer entgegen Absatz 2 Satz 1 keinen Ersatzzustellungsvertreter bestellt oder ist die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 aus sonstigen Gründen nicht ausführbar, kann das Gericht einen Ersatzzustellungsvertreter bestellen.
Das Verfahren endet durch beiderseitige Erledigungserklärung. Von den Kosten des Rechtsstreits werden K 80 % auferlegt.
- Das Amtsgericht erlässt einen Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach der K den Beklagten die Kosten der Ersatzzustellungsvertreterin in Höhe von 1.109,92 EUR zu erstatten hat. Diese Kosten (insgesamt 1.387,40 EUR) sind im Wesentlichen durch die Anfertigung von Kopien der Klageschrift und deren Versand an die Wohnungseigentümer entstanden.
- K wendet sich im Wege der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Beschwerde weist das Landgericht mit der Maßgabe zurück, die Kosten seien (nur) den übrigen Wohnungseigentümern zu erstatten. Die Kosten der Ersatzzustellungsvertreterin seien prozessbezogene Kosten der beklagten Wohnungseigentümer. Nur durch die Bestellung der Ersatzzustellungsvertreterin habe die Klage rechtshängig werden können. Mit der Entgegennahme der Zustellung und der Unterrichtung der übrigen Wohnungseigentümer sei die Ersatzzustellungsvertreterin im Interesse der von ihr vertretenen Wohnungseigentümer tätig geworden und habe ein "auch fremdes" Geschäft geführt, weshalb die Wohnungseigentümer die Kosten gestützt auf Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen hätten. Nichts anderes ergebe sich aus der Überlegung, dass die Kosten nur entstanden seien, weil die Wohnungseigentümer entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 WEG keinen Beschluss über die Bestellung des Ersatzzustellungsvertreters gefasst hätten. Es werde mit guten Gründen vertreten, dass auch die Kosten eines durch Mehrheitsbeschluss bestellten Ersatzzustellungsvertreters zu den erstattungsfähigen Prozesskosten gehörten. Im Übrigen sei der gerichtlich bestellte Ersatzzustellungsvertreter mit einem gemäß § 57 ZPO gerichtlich bestellten Prozesspfleger vergleichbar, dessen Kosten bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen seien.
- Mit der Rechtsbeschwerde will K erreichen, dass der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen wird. Mit Erfolg!
Die Entscheidung
Die Kosten der Ersatzzustellungsvertreterin seien im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Übersicht zu den offenen Fragen
Welche Ansprüche einem gemäß § 45 Abs. 3 WEG gerichtlich bestellten Ersatzzustellungsvertreter aus seiner Tätigkeit erwüchsen, sei allerdings ebenso umstritten wie die Frage, wer die entstehenden Kosten zu tragen habe. Das Gesetz regele diese Fragen nicht ausdrücklich. Jedenfalls im Ergebnis einig sei man sich darüber, dass ein Ersatzzustellungsvertreter zumindest Auslagenersatz erhalten müsse. Dagegen herrsche Uneinigkeit über die Frage, ob die Kosten des Ersatzzustellungsvertreters zu den nach § 91 ZPO erstattungsfähigen Verfahrenskosten gehörten. Nach einer Auffassung, der das Beschwerdegericht folge, zählten die Kosten des Ersatzzustellungsvertreters zu den Kosten des Rechtsstreits, weil die Rechtshängigkeit nur durch dessen Bestellung eintreten könne (Hinweis u.a. auf Elzer in Timme, WEG, 2. Auflage, § 45 Rn. 74). Nach anderer Ansicht seien diese Kosten als interne Verwaltungskosten einzuordnen (Hinweis u.a. auf Roth in Bärmann, WEG, 13. Auflage, § 45 Rn. 54).
Lösu...