Leitsatz

Kosten eines Rechtsstreits, den die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung gegen einzelne Wohnungseigentümer führt, sind gemäß § 16 Abs. 2 WEG anteilig auf sämtliche Wohnungseigentümer umzulegen

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG

 

Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führt gegen einen Wohnungseigentümer einen Rechtsstreit. Die der Gemeinschaft entstehenden Kosten werden – nachdem die Gemeinschaft den Prozess gewonnen hat – allein dem beklagten Wohnungseigentümer in dessen Einzelabrechnung als "Rechtskosten Eigentümer" eingestellt. Das hält dieser nicht für rechtmäßig.

 

Entscheidung

  1. Zu Recht! Kosten eines Rechtsstreits, den die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung gegen einzelne Wohnungseigentümer führe, gehörten zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 WEG, die sämtliche Wohnungseigentümer im Innenverhältnis anteilig zu tragen hätten.
  2. Zwar sei im Grundsatz zutreffend, dass, insoweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Prozess gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer obsiege, der Gemeinschaft im Prozessrechtsverhältnis nach Maßgabe der gerichtlichen Kostenentscheidung ein Kostenerstattungsanspruch zustehe. Diesen Anspruch müsse die Gemeinschaft jedoch im Kostenerstattungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO geltend machen. Insoweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dann Einnahmen erziele, seien diese in der Abrechnung zu verteilen. Es sei demgegenüber jedoch nicht zulässig – quasi als Ersatz für das Kostenfestsetzungsverfahren – im Beschlussweg Erstattungsansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen die einzelnen Eigentümer de facto zu titulieren.
 

Kommentar

Anmerkung
  1. Die Entscheidung ist "goldrichtig". Der Erstattungsanspruch gegen einen Wohnungseigentümer aus einem von diesem verlorenen Prozess ist eine Forderung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die jenseits der Abrechnung zu verfolgen ist.
  2. Ist der Erstattungsanspruch "realisiert" (= hat der Wohnungseigentümer ihn erfüllt), handelt es sich um eine Einnahme, die an alle Wohnungseigentümer (auch den Wohnungseigentümer, der die Kosten bezahlt hat) nach dem geltenden Umlageschlüssel zu verteilen ist.
  3. Ist der Erstattungsanspruch bei Erstellung der Abrechnung noch nicht realisiert, kann er in einem Vermögensstatus dargestellt werden, ist im Übrigen aber kein Gegenstand der Abrechnung.

Was ist für Verwalter wichtig?

Der Prozess der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist aus dem Verwaltungsvermögen "vorzufinanzieren". Die entsprechende Ausgabe ist auf alle Wohnungseigentümer nach dem geltenden Umlageschlüssel zu verteilen, auch auf den beklagten Wohnungseigentümer (LG München I v. 13.5.2013, 1 S 10826/12, NZM 2013 S. 684).

 

Link zur Entscheidung

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.12.2013, 2-13 S 75/13

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