Leitsatz
An den Kosten einer Hausgeldklage nimmt der beklagte Wohnungseigentümer teil.
An den Kosten einer Anfechtungsklage ist der klagende Wohnungseigentümer im Innenverhältnis nicht zu beteiligen.
Normenkette
§§ 16 Abs. 2, Abs. 8, 28 Abs. 3 WEG
Das Problem
Wohnungseigentümer K geht gegen den Beschluss vor, mit dem die Abrechnung genehmigt wird. K bemängelt, dass die Vergütung des Verwalters wegen einer gegen ihn gerichteten Hausgeldklage auf ihn umgelegt worden ist. Ferner bemängelt er, an den Kosten einer Anfechtungsklage beteiligt worden zu sein, die er selbst gegen die übrigen Wohnungseigentümer eingereicht habe.
Die Entscheidung
- Mit Erfolg! Die Gesamt-, aber auch K's Einzelabrechnung seien zwar, soweit kein durchgreifender Fehler vorliege, aufrechtzuerhalten. Dies gelte für alle Positionen mit Ausnahme der im Streit stehenden Rechtsstreitkosten. In Bezug auf diese habe K aber Recht.
- Soweit der Verwalter für die Führung einer Hausgeldklage eine Vergütung verlange, handle es sich um Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 WEG. Diese Kosten könnten nur dann nach dem "Verursacherprinzip" umgelegt werden, wenn ein entsprechender Beschluss über eine derartige Kostenverteilung gefasst worden sei. Hieran fehle es. Der Umstand, dass bei diesen Kosten aufgrund der gesonderten Erfassung eine Aufteilung nach dem Verursacherprinzip möglich sei, rechtfertige noch keine Abweichung von dem grundsätzlich geltenden Umlageschlüssel nach Miteigentumsanteilen. Eine Verteilung nach dem Verursacherprinzip könne zwar gerechter erscheinen. Allein dies genüge aber nicht für die Zugrundelegung eines abweichenden Umlageschlüssels. Es gelte, dass die betroffenen Wohnungseigentümer gegebenenfalls auf eine entsprechende Abänderung des Umlageschlüssels hinwirken müssten. Bis dahin sei der allgemeine Umlageschlüssel nach Miteigentumsanteilen maßgebend (Hinweis auf LG Itzehoe v. 15.4.2014, 11 S 37/13, ZMR 2015 S. 51).
- Soweit die Kosten des Verwalters im Zusammenhang mit K's Anfechtungsklage umgelegt worden sind, handle es sich schon nicht um Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG (Hinweis auf BGH v. 17.10.2014, V ZR 26/14, NZM 2015 S. 135). Die Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine Anfechtungsklage sei "keine originäre Angelegenheit des Verbands", weil das Verfahren nach § 46 Abs. 1 WEG nicht "als Verbandsprozess, sondern als Mitgliederprozess ausgestaltet" sei. Derartige Kosten dürften daher in den Einzelabrechnungen der Abrechnung nur denjenigen Wohnungseigentümern angelastet werden, die tatsächlich vorschusspflichtig gewesen seien. Dies sei K im von ihr betriebenen Anfechtungsprozess nicht.
Kommentar
Der Fall behandelt im Wesentlichen 2 Fragen. Die eine ist, wann ein Wohnungseigentümer Kosten (Verwaltungs-, Betriebs- oder im weitesten Sinne Baukosten) allein tragen muss. Die Antwort lautet außerhalb des Anwendungsbereichs von § 21 Abs. 7 WEG: wenn eine Vereinbarung oder ein Umlageschlüssel das anordnen. Im Fall fehlte es an beidem. Die andere Frage ist, auf welche Wohnungseigentümer die Kosten für eine Anfechtungsklage vor der gerichtlichen Kostenentscheidung umzulegen sind. Die Antwort lautet nach BGH v. 17.10.2014, V ZR 26/14, NZM 2015 S. 135 Rn. 23 wie folgt: "Entnommene Vorschüsse … dürfen in den Einzelabrechnungen dieser Jahresabrechnung nur denjenigen Wohnungseigentümern angelastet werden, die tatsächlich vorschusspflichtig waren."
Was ist für den Verwalter wichtig?
Sind an einer Streitigkeit sämtliche Wohnungseigentümer gemeinsam und gleichgerichtet beteiligt, handelt es sich bei den Kosten um sonstige Verwaltungskosten, z.B. als Beklagte eines Verfahrens nach § 43 Nr. 2 WEG, als Beklagte einer vom Verwalter geführten Anfechtungsklage nach §§ 43 Nr. 4, 46 WEG, als Beklagte nach § 43 Nr. 3 WEG, wenn der Verwalter Kläger ist oder als Kläger in einem Verfahren gegen den aktiven oder gegen den ausgeschiedenen Verwalter.
Link zur Entscheidung
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.07.2015, 2-13 S 172/14