Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die zu treffende Kostenentscheidung bei Rücknahme der Unterhaltsklage nach Feststellung der Nichtabstammung von dem beklagten Mann.
Sachverhalt
Der Antragsgegner hatte die Vaterschaft betreffend den Antragsteller am 9.12.2004 anerkannt. Mit Schreiben vom 10.10.2008 wandte er sich an die Stadt W. und bat um Zustimmung zur Durchführung eines Vaterschaftstests, nachdem die Kindesmutter zuvor mehrfach erklärte hatte, der Antragsgegner sei nicht der Kindesvater. Am 12.10.2007 wurde der Antragsgegner von dem Antragsteller auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren in Anspruch genommen. Seine Vaterschaftsanfechtungsklage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 4.11.2008 stellte das AG fest, dass der Antragsgegner nicht der Vater des Antragstellers sei. Mit Schreiben vom 13.10.2008 war der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im Hinblick auf das Ergebnis der Begutachtung im Anfechtungsverfahren bereits zurückgenommen worden. Daraufhin hat das AG dem Antragsgegner gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und zur Begründung ausgeführt, da keine freiwilligen Unterhaltszahlungen erfolgt seien, hätte nur die Möglichkeit bestanden, gegen den Antragsgegner den Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt habe das Jugendamt davon ausgehen müssen, dass der Antragsgegner der Kindesvater sei. Der Antrag auf Vaterschaftsanfechtung sei erst am 11.12.2007 eingegangen. Der Antragsteller habe vorprozessual keine Kenntnis davon gehabt, dass der Antragsgegner nicht der Kindesvater sein könne. Der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung sei deshalb gerechtfertigt gewesen, die Kosten träfen deshalb den Antragsgegner. Hier legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Das Rechtsmittel war erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG hielt die sofortige Beschwerde für begründet. Der Antragsteller müsse nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen, nachdem er die Klage zurückgenommen habe. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO lägen nicht vor.
Die rechtskräftige Feststellung, dass der Mann nicht der Vater des Kindes sei, hebe mit Wirkung für und gegen alle die durch §§ 1592 Nr. 1, 2 oder 1593 BGB begründete Zuordnung des Kindes zu dem Anfechtenden rückwirkend auf. Die Rechtslage werde so angesehen, als habe die Vaterschaft nie bestanden. Dementsprechend führe der Wegfall der materiell-rechtlichen Unterhaltspflicht aufgrund der während des Unterhaltsprozesses erfolgenden Feststellung der Nichtabstammung nicht zur Erledigung des Rechtsstreits. Denn die Unterhaltspflicht sei mir Wirkung ex tunc auf einen Zeitpunkt vor Klageerhebung entfallen. Dies habe zur Folge, dass der Antragsteller von Anfang an keinen Unterhalt habe geltend machen können.
Ob eine andere Kostenverteilung dann angezeigt sei, wenn der Antragsgegner den Antragsteller im Laufe des Unterhaltsverfahrens mit der Anfechtungsklage überrascht hätte, könne dahinstehen. Denn mit der Anfechtungsklage sei hier schon vor Einleitung des Verfahrens zu rechnen gewesen. So habe der Antragsgegner ggü. dem Jugendamt bereits detaillierte Zweifel an seiner Vaterschaft geäußert, die Erhebung der Anfechtungsklage sei daher zwangsläufig vorgezeichnet gewesen. Schon bei Antragstellung hätte dem Kläger daher gewärtig sein müssen, dass seine Unterhaltsansprüche nicht würden durchgesetzt werden können.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2009, II-6 WF 114/09