Leitsatz
Die Beteiligten stritten über Kindesunterhalt. Die Antragsgegnerin war die Mutter des Antragstellers, der seit der Trennung seiner Eltern im Haushalt seines Vaters lebte. Nach vorheriger von der Antragsgegnerin ungenutzter Frist zur Auskunftserteilung hat der Antragsteller einen Stufenantrag auf Auskunftserteilung und Zahlung von Unterhalt anhängig gemacht. Während des streitigen Verfahrens hat die Antragsgegnerin eine Jugendamtsurkunde erstellt, woraufhin beide Beteiligte widerstreitende Kostenanträge stellten.
Mit Beschluss vom 23.9.2010 hat das AG die Kosten der ersten Instanz der Antragsgegnerin auferlegt.
Hiergegen wandte sie sich mit der Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt das Rechtsmittel der Antragsgegnerin als Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG für statthaft. Bei dem angegriffenen Kostenbeschluss vom 23.9.2010 handele es sich um eine Endentscheidung i.S.v. § 38 FamFG, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet sei.
Auch der erforderliche Beschwerdewert i.H.v. mehr 600,00 EUR werde nach § 61 Abs. 1 FamFG erreicht.
Im Rahmen eines Stufenklageantrages komme es gemäß § 38 FamGKG für die Wertfestsetzung auf den jeweils höheren der miteinander verbundenen Ansprüche an. Bleibe der Leistungsantrag unbeziffert, so sei dessen Wert gleichwohl maßgebend, wobei das Leistungsinteresse des Antragstellers gemäß § 42 FamGKG zu schätzen sei, da der Leistungsantrag mit der Zustellung des Auskunftsantrages seinerseits rechtshängig werde und wegen des nur vorbereitenden Charakters des Auskunftsverlangens stets den höchsten Einzelwert darstelle (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.9.2007, Az: 18 WF 191/07, FamRZ 2008, 1205, Juris, Rz. 8; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3, Stichwort: Stufenklage).
Entscheidend für die Wertberechnung sei unter diesen Umständen gemäß § 34 S. 1 FamGKG die Vorstellung des Antragstellers zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung, d.h. bei Einreichung des Stufenklageantrages. Vorliegend habe der Antragsteller bei Einleitung des Verfahrens keinerlei Angaben über seine Vorstellungen über die Höhe eines möglichen Unterhaltsanspruchs gemacht. Mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Verfahrenswertes sei diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG von einem Auffangwert i.H.v. 3.000,00 Auszugehen.
Unter Berücksichtigung der Gerichtsgebühren sowie einer 1,3 Rechtsanwaltsgebühr errechneten sich danach Verfahrenskosten i.H.v. insgesamt ca. 900,00 EUR.
In der Sache selbst sei die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts richte sich die Kostenentscheidung nicht nach § 91a ZPO, sondern nach § 243 FamFG. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach dieser Vorschrift ergebe sich eine abweichende Beurteilung der Kostenlast für die erste Instanz nicht.
Bis zur Erledigung der Hauptsache durch die Erstellung der Jugendamtsurkunde hätten die Erfolgsaussichten i.S.v. § 243 S. 2 Ziff. 1 FamFG ganz überwiegend aufseiten des Antragstellers gelegen. Sein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin basiere auf § 1605 BGB. Der inzwischen einvernehmlich geregelte Leistungsanspruch auf Kindesunterhalt habe sich aus §§ 1601, 1610 BGB ergeben.
Mit dem Antragsteller sei davon auszugehen, dass die außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten erst während des gerichtlichen Verfahrens erfolgt sei und zu der Erstellung der Jugendamtsurkunde durch die Antragsgegnerin geführt habe.
Dass die Antragsgegnerin schließlich im Hinblick auf den Auskunftsanspruch ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben habe, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Kostenlast für die erste Instanz. Durch ihre mangelnde Auskunftserteilung im Vorfeld habe sie Veranlassung zur Einleitung des streitigen Verfahrens gegeben.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2010, II-2 WF 249/10