Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz möglich, kann die Krankenkasse im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.[1] Die Kostenübernahme ist nicht begrenzt, Verwaltungskosten oder Zuzahlungen werden nicht abgezogen.

 
Hinweis

Systemversagen

Kosten einer privatärztlichen Behandlung in einem Staat der EU, des EWR oder einem Abkommenstaat sind zu übernehmen, wenn der ausländische Abkommensstaat in entsprechenden Fällen wegen fehlender gesetzlicher Leistungen die Behandlungskosten übernimmt.[2]

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