Leitsatz

Die Kindesmutter hatte in einem isolierten Verfahren beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn zu übertragen. Nach einem umfangreichen Anhörungstermin und der Bestellung eines Verfahrenspflegers nahm sie ihren Antrag zurück. In seiner Kostenentscheidung sprach das AG aus, dass die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen hatten.

Hiergegen legte der Kindesvater Beschwerde ein, die nicht erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass es sich um eine selbständige Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GVG handele. Die Kostenentscheidung richte sich nicht nach § 516 Abs. 3 ZPO, sondern nach § 13a Abs. 1 FGG. Danach trage grundsätzlich jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Nur ausnahmsweise könne eine Kostenerstattung angeordnet werden, wenn dies der Billigkeit entspreche. Dies gelte auch bei Rücknahme eines Antrags. In einer Familienstreitigkeit sei hinsichtlich der Anordnung der Kostenerstattung grundsätzlich Zurückhaltung geboten; diese Anordnung bedürfe besonderer Gründe im Einzelfall (BayObLG FamRZ 1996, 886 [887]; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1303; OLG Hamm v. 21.9.1983 - 3 UF 452/83, MDR 1984, 60 = FamRZ 1983, 1264; Keidel/Zimmermann, FGG, 15.Aufl., § 13a Rz. 23; FamVerf/Gutjahr, § 2 Rz 173). Gründe für die Anordnung der Kostenerstattung seien nicht ersichtlich.

Der Gang des Verfahrens lasse deutlich erkennen, dass der Antrag der Kindesmutter nicht von vornherein offensichtlich unbegründet war. Eine Kostenerstattung aus Billigkeitsgründen komme daher nicht in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10.04.2006, 10 WF 85/06

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