Der prozessuale – nicht der materiell-rechtliche – Kostenerstattungsanspruch wird im Arbeitsgerichtsprozess entsprechend dem ordentlichen Zivilprozess im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht, §§ 103 ff. ZPO.
Der Anspruch kann nur aufgrund eines vollstreckungsfähigen Titels geltend gemacht werden. Es bedarf zur Einleitung eines schriftlichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Kostenfestsetzungsantrags an das Gericht. Hierfür besteht kein Anwaltszwang. Der Antrag muss enthalten
- die genaue Angabe des Rechtsstreits,
- die Erklärung, dass die Kostenfestsetzung beantragt wird,
- die Berechnung der Kosten nebst einer Kopie für den Gegner,
- die Belege der Kostenberechnung,
- den Titel, soweit er sich nicht bereits bei den Gerichtsakten befindet,
- den Antrag, die Kostenerstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Antragstellung zu verzinsen, § 104 ZPO.
Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs, § 104 Abs. 1 ZPO. Daraus folgt, dass auch im Arbeitsrecht der Kostenfestsetzungsantrag beim Arbeitsgericht zu stellen ist. Die festzusetzenden Kosten können allerdings nicht die erstinstanzlich entstandenen Kosten, sondern nur die Kosten der weiteren Instanzen sein. Der Kostenfestsetzungsantrag wird vom funktionell zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dem Antragsgegner zur Stellungnahme zugeleitet. Er prüft lediglich, ob der Antrag zulässig ist und die Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsanspruches gegeben sind, insbesondere, ob die beantragten Kosten notwendig und tatsächlich erwachsen sind.
Der Urkundsbeamte kann durch besonderen Beschluss oder im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren entscheiden, § 104, § 105 ZPO. Wird dem Kostenfestsetzungsantrag ganz oder teilweise entsprochen, wird die Entscheidung dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen zugestellt, § 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Dem Antragsteller wird die Entscheidung formlos mitgeteilt. Wird der Antrag allerdings ganz oder teilweise zurückgewiesen, wird die Entscheidung auch ihm zugestellt, § 104 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde statt, § 104 Abs. 3 ZPO. Sie ist nur statthaft, wenn die Beschwerdesumme 200 EUR übersteigt, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Das Kostenfestsetzungsverfahren wird jedoch nicht vom Gericht, sondern vom Rechtpfleger geführt. Das Beschwerdeverfahren wird mithin von dem Verfahren nach § 11 RPflG überlagert. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist deshalb binnen einer Notfrist von zwei Wochen im Kostenfestsetzungsverfahren die Erinnerung an den Richter zulässig, wenn die sofortige Beschwerde zulässig wäre, § 11 Abs. 1 RPflG. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Hilft er der Erinnerung nicht ab, legt er sie dem Richter vor, § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 RPflG. Der Richter hilft der Erinnerung ab, wenn er sie für zulässig und begründet hält. Hält er sie für unzulässig oder für zulässig, aber unbegründet, legt er sie dem LAG vor. Hält der Richter die Erinnerung für teilweise begründet, hilft er ihr insoweit ab; im Übrigen legt er sie dem LAG vor.
Im Kostenfestsetzungsverfahren findet § 12a ArbGG keine Anwendung.
Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und alle Anträge als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.