(1) 1In einem Verfahren nach den §§ 389 bis 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird für jede

 

1.

Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld,

 

2.

Verwerfung des Einspruchs und

 

3.

Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde

jeweils eine Gebühr von 100 Euro erhoben. 2Die Gebühr darf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgelds nicht übersteigen.

 

(2) Für jede Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben.

 

(3) Absatz 2 gilt nicht für die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen Beteiligte im Falle des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gegen Zeugen und Sachverständige.

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