(1) Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben für
a) |
die Todeserklärung, |
b) |
die Feststellung der Todeszeit, |
c) |
die Aufhebung oder Änderung der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit. |
(2) Wird ein Aufgebotsverfahren in ein Verfahren zur Feststellung der Todeszeit übergeleitet, so ist es für die Gebührenberechnung als ein einheitliches Verfahren zu behandeln.
(3) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.
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