Kostenschuldner ist ferner

 

1.

derjenige, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind;

 

2.

derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

 

3.

derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;

 

4.

der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.

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