(1) Die volle Gebühr wird erhoben

 

1.

für die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind;

 

2.

für die Mitwirkung bei Abmarkungen;

 

3.

für die Aufnahme von Protesten und ähnlichen Urkunden;

 

4.

für die Aufnahme von Schätzungen.

 

(2) Für die Aufnahme von Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes[2] [Bis 24.04.2013: Verklarungen sowie Beweisaufnahmen nach dem Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs und nach dem Binnenschiffahrtsgesetz] wird das Doppelte der vollen Gebühr, für die nachträgliche Ergänzung der Verklarung wird eine volle Gebühr erhoben.

[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013. Anzuwenden ab 25.04.2013.
[2] Geändert durch Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013. Anzuwenden ab 25.04.2013.

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