(1) Für Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben
1. |
für die erste Eintragung des Vereins das Doppelte der vollen Gebühr; |
2. |
für alle späteren Eintragungen die volle Gebühr; |
3. |
für Löschung der Gesamteintragung die Hälfte der vollen Gebühr. |
(2) Werden auf Grund derselben Anmeldung mehrere Eintragungen der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Art vorgenommen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
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