(1) Für Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben

 

1.

für die erste Eintragung des Vereins das Doppelte der vollen Gebühr;

 

2.

für alle späteren Eintragungen die volle Gebühr;

 

3.

für Löschung der Gesamteintragung die Hälfte der vollen Gebühr.

 

(2) Werden auf Grund derselben Anmeldung mehrere Eintragungen der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Art vorgenommen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge