Normenkette

§ 16 WEG, § 26 WEG, § 386 BGB, § 288 BGB

 

Kommentar

Das BayObLG hat einen bestandskräftigen einfachen Mehrheitsbeschluss als Rechtsgrundlage für eine sog. Kostenpauschale des Verwalters bei Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen einen säumigen Wohngeldschuldner (DM 120,- Aufwandpauschale mit etwaiger Minderung im Verhältnis Obsiegen/Unterliegen) für gültig erachtet, ebenso einen Mehrheitsbeschluss, der 15 % Zinsen p. a. als Art pauschalierten Schadenersatz bei Wohngeldverzug festgelegt hatte.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 16.05.1986, BReg 2 Z 68/85)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Nicht unbedenklich ist die Meinung des Gerichts, dass Anspruchsgläubiger der beschlossenen Pauschale an den Verwalter die restlichen Eigentümer seien und nicht der begünstigte Verwalter. Man hätte hier durchaus eine Klagebefugnis des Verwalters gegen den wohngeldsäumigen Eigentümer annehmen können, nicht eine Schadensersatzpflicht des säumigen Eigentümers aus Verzug den restlichen Eigentümern gegenüber. Ob zu Recht auch die durch weiteren Beschluss auf Wohngeldrückstände bezogenen 15 % Zinsen als pauschalierter Schadenersatz ebenso auf die (hier auf DM 100,- reduzierte) Kostenpauschale des Verwalters berechnet werden durften, erscheint ebenfalls fraglich, aufgrund der Ansicht des Gerichts zur Forderungsbefugnis der Gemeinschaft (nicht des Verwalters) allerdings konsequent.

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