Leitsatz
Der Geschäftswert für die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO, die dem Notar für die auftragsgemäße Bewirkung der Zustellung des Widerrufs der in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament getroffenen Verfügung erwächst, ist nicht nach § 46 Abs. 4 KostO, sondern nach § 30 Abs. 1 KostO zu berechnen.
Die Bestimmung mit 20 % des Wertes für die Beurkundung des Testamentswiderrufs ist regelmäßig ermessensfehlerfrei.
Sachverhalt
Der Beteiligte zu 2) ließ durch den Beteiligten zu 1) den Widerruf der Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments mit seiner damaligen Ehefrau Y beurkunden und beauftragte ihn zudem mit der förmlichen Zustellung des Widerrufes an Y. Seiner Kostennote legte der Beteiligte zu 1) einen Geschäftswert nach § 46 Abs. 4 KostO zugrunde. Im Rahmen einer Geschäftsprüfung ging der Bezirksrevisor des LG davon aus, dass der Geschäftswert nach § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen auf 20 % zu bestimmen sei. Der Präsident des LG wies ihn daraufhin an, die Entscheidung des LG herbeizuführen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) vorliegend erfolglos mit einer Anweisungsbeschwerde.
Entscheidung
Unbestritten ist, dass für die Bewirkung und Überwachung der Zustellung des von dem Beteiligten zu 1) beurkundeten Widerrufs des gemeinschaftlichen Testaments überhaupt eine 5/10 Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO angesetzt werden kann. Somit wurde der Prüfungsumfang in der Instanz der Rechtsbeschwerde darauf beschränkt, welcher Geschäftswert einer Gebühr zugrunde zu legen ist.
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Geschäftswert nach § 30 Abs. 1 KostO bestimmt, da er sich weder aus Sondervorschriften der KostO ergibt noch sonst feststeht. Auch beschränkt sich insbesondere der Anwendungsbereich des § 46 Abs. 4 KostO auf den Geschäftswert, der für die Beurkundungstätigkeit eines Notars in Bezug auf die jeweilige Verfügung von Todes wegen anzusetzen ist. Für die weiteren Tätigkeiten des Notars, die mit der Verfügung von Todes wegen im Zusammenhang stehen, ist der Geschäftswert nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmen.
Für die Bestimmung des Geschäftswertes gem. § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen sind Ausmaß der Tätigkeit und der Verantwortlichkeit des Notars sowie die Bedeutung für den Auftraggeber maßgebend. Bei der Festlegung eines Geschäftswertes von 20 % durch das LG sind keine Ermessensfehler erkennbar.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2009, 15 Wx 258/08