Leitsatz

Die Parteien hatten sich in einem Unterhaltsrechtsstreit auf Vorschlag des Senats in der Berufungsinstanz geeinigt. Hinsichtlich der Kosten waren sie übereingekommen, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden sollten.

Nach Abschluss des Verfahrens wurde der Antragsteller von der Justizkasse als Zweitschuldner für die von der der mittellosen Antragsgegnerin geschuldeten Gerichtskosten in Anspruch genommen. Der Antragsgegnerin war zuvor Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Gegen die Kostenberechnung des Kostenbeamten wehrte sich der Antragsteller mit der Erinnerung.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz für das Berufungsverfahren führte in der Sache insoweit zum Erfolg, als eine Haftung des Antragstellers als Zweitschuldner für die Gerichtskosten gemäß § 31 Abs. 3 GKG vom OLG nicht bejaht wurde, da die Regelung der Kostenaufhebung einem ausdrücklich vom Berufungsgericht vorgeschlagenen Vergleich unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens anhand der Sach- und Rechtslage entsprochen habe.

Gemäß § 31 Abs. 3 GKG dürfe bei Mittellosigkeit des Entscheidungsschuldners die nichtarme Partei als Zweitschuldner nicht in Anspruch genommen werden, wenn der mittellosen Partei durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden seien (§ 29 Nr. 1 GKG).

Diese Vergünstigung des § 31 Abs. 3 GKG gelte grundsätzlich nicht, wenn die mittellose Partei in einem Vergleich Kosten nach § 29 Nr. 2 GKG übernommen habe. Der Grund hierfür sei, dass Manipulationen zu Lasten der Staatskasse verhindert werden sollten.

§ 31 Abs. 3 GKG finde jedoch dann ausnahmsweise Anwendung, wenn es sich um einen vom Gericht selbst vorgeschlagenen Vergleich mit Kostenregelung gehandelt habe und in einem Gerichtsprotokoll zum Ausdruck gebracht worden sei, dass das Ergebnis der vergleichsweisen Regelung der Sach- und Rechtslage entspräche.

Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Somit sei auch für den Kostenbeamten klargestellt, dass die in einem Vergleich enthaltene materielle Kostenregelung des Bedürftigen nicht als Missbrauch zu Lasten der Staatskasse angesehen werden könne.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.03.2010, 5 UF 147/08

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