Leitsatz

Zur ergänzenden Vertragsauslegung eines Wärmelieferungsvertrages zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und einem Grundstückseigentümer hinsichtlich des Grundkostenanteils für leer stehende Mietwohnungen.

 

Fakten:

Der Erwerber mehrerer Wohngebäude trat zum 1.11.1989 in den Vertrag mit dem Energieversorger ein. Der Lieferant für Fernwärme hatte 1973 mit einer Baugesellschaft einen Vertrag über den Anschluss der zu errichtenden Miethäuser an das Fernheizwerk geschlossen. Der Lieferant nimmt den Eigentümer für die Heizperioden 1998/1999 und 1999/2000 für die leer stehenden Wohnungen auf Zahlung der Wärmekosten in Anspruch. Die Kostentragung im Falle leerstehender Wohnungen war vertraglich nicht geregelt. Der BGH gibt dem Fernwärmelieferanten Recht: Der Energieversorger liefert Wärme nach Maßgabe des mit den Abnehmern abzuschließenden Wärmeversorgungsvertrags nebst AGB. Der Vertrag von 1973 bestimmt nicht, welcher der Vertragspartner die Fernwärmekosten für leer stehende Wohnungen zu tragen hat. Diese Regelungslücke kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Hätten die Vertragsparteien den regelungsbedürftigen Sachverhalt bedacht, hätten sie auch eine Verpflichtung des Eigentümers zur Tragung der verbrauchsunabhängigen Kosten für leer stehende Wohnungen vereinbart, da der Eigentümer das Vermietungsrisiko trägt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.07.2003, VIII ZR 30/03

Fazit:

Der BGH schützt hier den Energielieferanten mit der fragwürdigen Begründung, der Eigentümer trage das Vermietungsrisiko. Es empfiehlt sich, beim Vertragsabschluss mit dem Energielieferanten eine Freistellung für leer stehende Wohnungen zu erreichen.

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