Einen Dauerbrenner für Streitigkeiten stellt die Verteilung von Aufzugskosten dar. Die Gerichte hatten sich wiederholt mit der Frage zu befassen, ob es für Eigentümer in Häusern ohne Aufzug zumutbar ist, sich an Aufzugskosten anderer Häuser der Wohnanlage zu beteiligen. Hier hat bereits der BGH[1] 1984 in einer Grundsatzentscheidung entschieden, dass sowohl die Kosten der laufenden Unterhaltung als auch die der Instandsetzung eines Aufzugs, der sich nur in einem Gebäude der Mehrhausanlage befindet, gemeinschaftlich von allen Miteigentümern der Gesamtanlage zu tragen sind.

Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass sich Eigentümer, die im Erdgeschoss des Hauses mit Aufzug wohnen, ebenso entsprechend ihrer Miteigentumsanteile an den Aufzugskosten zu beteiligen haben wie z. B. Eigentümer, die im 10. Stock desselben Hauses wohnen. So kann bereits in der Teilungserklärung festgelegt werden, dass sich die Bewohner eines Hauses mit Aufzug je nach Stockwerk prozentual gestaffelt an den Aufzugsbetriebskosten zu beteiligen haben. Ob dies letztlich eine gerechtere Kostenverteilung darstellt, mag dahingestellt bleiben.

Wenn überhaupt, ist nur eine äußerst maßvolle Differenzierung der Kostenverteilung danach, in welchem Stockwerk sich das jeweilige Sondereigentum befindet, durch Beschlussfassung möglich. Eine Kostenverteilungsregel, bei der die anfallenden Aufzugskosten nach Stockwerken gestaffelt werden, benachteiligt die Eigentümer der oberen Stockwerke jedenfalls in unangemessener Weise. Insoweit ist auf der einen Seite zwar zu berücksichtigen, dass die Nutzungswahrscheinlichkeit und -dauer hinsichtlich des Aufzugs mit der Höhe der Stockwerke steigt. Auf der anderen Seite ist allerdings zu berücksichtigen, dass durch das Stockwerk allein nicht festgelegt ist, von welchen Wohnungen aus in welchem Umfang der Aufzug tatsächlich genutzt wird. Schließlich besteht ja auch die grundsätzliche Möglichkeit, zu Fuß durch das Treppenhaus zu gehen.[2]

[2] LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 27.1.2011, 14 S 9615/10.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge