Seit Inkrafttreten des WEMoG ist zu differenzieren
Das am 1.12.2020 in Kraft getretene WEMoG hat die Rechtslage geändert, weshalb nunmehr zu differenzieren ist. Die früheren gesetzlichen Öffnungsklauseln des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 WEG a. F. waren durch Vereinbarung nicht abdingbar. Bedeutung hatte der Anspruch auf Abänderung eines vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels lediglich in den Fällen, in denen ein Wohnungseigentümer eine dauerhafte Änderung der Kostenverteilung von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung, der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums oder einer baulichen Veränderung begehrte. Hier bestand nämlich keine Beschlusskompetenz. In allen übrigen Fällen hatte der Wohnungseigentümer, der eine Kostenverteilungsänderung durchsetzen wollte, eine Beschlussfassung auf Grundlage von § 16 Abs. 3 bzw. Abs. 4 WEG a. F. zu initiieren. Für den Fall, dass ein entsprechender Mehrheitsbeschluss nicht zustande kam, war im Zuge der Anfechtung des entsprechenden Negativbeschlusses ein Antrag auf Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 4 i. V. m. Abs. 8 WEG a. F. zu stellen.
Der Gesetzgeber des WEMoG wollte die Vereinbarungskompetenz der Wohnungseigentümer weitestgehend nicht beschneiden. Insoweit ist die für die Kostenverteilungsänderung in erster Linie bedeutsame Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG durch Vereinbarung abdingbar. 2 Situationen sind zu unterscheiden, soweit insbesondere in der Gemeinschaftsordnung bestimmte Mehrheitsquoren für Beschlüsse über Kostenverteilungsänderungen vorgesehen sind:
- Altvereinbarung
- Neuvereinbarung
Altvereinbarung
Aufgrund der durch das WEG-Modernisierungsgesetz 2007 in das Gesetz eingefügten Öffnungsklauseln des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 WEG a. F. und die in § 16 Abs. 5 WEG a. F. angeordnete Unabdingbarkeit dieser Beschlusskompetenzen, waren und sind abweichende Regelungen in Vereinbarungen der Wohnungseigentümer unwirksam geworden. Auch mit Inkrafttreten des WEMoG hat sich hieran nichts geändert und nicht etwa zum Aufleben der unwirksamen Regelungen geführt. Maßgeblich bleibt in diesen Fällen allein die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG.
§ 10 Abs. 2 WEG ist für diese Fälle bedeutungslos. Fühlt sich einer der Wohnungseigentümer durch den geltenden Kostenverteilungsschlüssel benachteiligt, kann er einen Beschluss über eine Kostenverteilungsänderung initiieren. Findet dieser keine Mehrheit, kann er Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG erheben. Im Fall unbilliger Benachteiligung ersetzt dann das Gericht den Kostenverteilungsänderungsbeschluss.
Neuvereinbarung
Da die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG abdingbar ist, können Vereinbarungen seit 1.12.2020 auch bestimmte Beschlussquoren in Abweichung von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG grundsätzlich oder für einzelne Kostenarten vorsehen oder gar eine Kostenverteilungsänderung ganz ausschließen. Für den letzten, aber wohl kaum praxisrelevanten Fall ist nun § 10 Abs. 2 WEG von Bedeutung, da keine Beschlusskompetenz zur Änderung der Vereinbarung besteht.